Wie wird mein Kind benotet?

 

 

 

 

 

LRS-Bewertung-Baden-Württemberg

 


 

- Ab Ende der 6. Klasse entfällt der LRS-Schlüssel ganz und das Kind wird

  normal bewertet.

 

- Wer auf den Hinweis einer Lese- und/oder Rechtschreibschwäche im  

  Zeugnis verzichtet, muss wissen, dass die Benotung normal und nicht

  zurückhalten gewichtet wird.

 

- Ist die Legasthenie/LRS bekannt, wird zuerst normal bewertet. Sollte das

  Kind mehrfach hintereinander eine schlechtere Note als 4,5 schreiben,

  wird die Klassenkonferenz einberufen und die Benotung dann evtl.

  zurückhaltend gewichtet.

 

- Eine schlechte Note wird wegen LRS-Anerkennung nicht auf Null gesetzt,

  sondern bleibt bestehen. Sie wird nur bei der Zeugnisvergabe anders

  gewichtet.

 

 - Im Zeugnis kann unter "Bemerkungen",eine festgestellte Lese- und/oder

  Rechtschreibschwäche festgehalten werden. Die Note wird dann nur

  einfach gezählt, das heißt zurückhaltend gewichtet.

 

Der Lehrer oder die Lehrerin darf Folgendes tun, wenn die Problematik bekannt ist:

-       dem Kind weniger Text geben

-       dem Kind mehr Zeit geben

-       ein Einzeldiktat schreiben lassen

-       Lückentext

-       DeutschlerIn kann mehrere Versuche starten, um das Kind bestmöglichst zu unterstützen

 


 

Aus dem Legasthenie-Erlass

 

Baden- Württemberg

 

3.3 Förderbedürftige Schüler

Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit des einzelnen Schülers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der örtlich zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.

 


Besondere Fördermaßnahmen sind einzuleiten:

für Schüler während der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und/oder Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts nicht erreichen,

 

für Schüler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als "ausreichend" beurteilt wurden.

 

In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch für Schüler ab Klasse 7 erfolgen. Die Einbeziehung eines Schülers in Fördermaßnahmen bedarf des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.

 

 

Wie viel Zeit steht meinem Kind zu,

 

wenn es eine Arbeit schreibt?

 

4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.

Für Schüler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, gilt:

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erfüllung der Aufgabe eingeräumt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.

Außer bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen; unter "ausreichend" liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung zu erläutern. Im Verhältnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. Diese Gewichtung liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.

 

 

4.2 Im Zeugnis ist unter "Bemerkungen" festzuhalten, dass eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde und dass der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Deutschnote zurückhaltend gewichtet wurde. Könnte ein Schüler der

Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz in Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwäche zurückzuführen ist.

 

 

 

4.3

Für Schüler der Klasse 4 der Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, wird auf § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 4 Abs. letzter Satz und § 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U.S.475) besonders hingewiesen.

Zur Information der weiterführenden Schulen bietet ,die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren.


 

 

5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ist der regelmäßige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der Ursachen für diese Beeinträchtigung als auch der davon ausgehenden Wirkungen das familiäre Umfeld eine große Rolle spielt. Die Erziehungsberechtigten sind deshalb über Erscheinungsformen der Schwierigkeiten und die vorhandenen Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu informieren. Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Maßnahmen die Eltern den Lese- und/oder Rechtschreibunterricht unterstützen können. Für den Lehrer können die Beobachtungen der Eltern vor allem auch bei der Klärung der Ursachen von Bedeutung sein.

Die Erziehungsberechtigten sind über die schulischen Fördermaßnahmen und deren Verlauf frühzeitig zu unterrichten.

 

 

 

Verwaltungsvorschrift vom

 

22.August 2008

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung

Nachteilsausgleich

               

               Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs

               Rücksichtnahme auf die besonderen Probleme einzelner

               Schülerinnen und Schüler bei den allgemeinen

               Rahmenbedingungen

 

               - Abweichen von den äußeren Rahmenbedingungen einer

                 Prüfung

               - Anpassung der Arbeitszeit

               - Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-

                 methodischen Hilfen

               - Anpassung der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und

                 praktischen Leistungen

 

 

 

 

Erlass des Kultusminist.-Baden-Württembe
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